Schulungsangebot

Zentrales Ziel des Schulungsverbund Biogas ist die einheitliche und qualifizierte Fort- und Weiterbildung im Bereich Sicherheit, gemäß TRGS 529 und TRAS 120.

Folgende Schulungen werden im Schulungsverbund Biogas angeboten:

Für jede Biogasanlage müssen zwei Personen mit der „Fachkunde Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“, schriftlich benannt sein. Diese beiden fachkundigen Personen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Geeignete Berufsausbildung
  • einschlägige Berufserfahrung oder zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit
  • Fortbildung (gemäß TRGS 529 Nr. 7.1 i.V.m. Anhang 3.1; TRAS 120 Anhang IV Teil 1)

Mit der Teilnahme an der „Betreiberqualifikation - Fachkunde Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ erfüllen Sie die Fortbildungsanforderungen aus der TRGS 529 und der TRAS 120.
Nach dem Besuch der Grundschulung (GS) ist mindestens alle vier Jahre wiederkehrend eine Auffrischungsschulung (AS) erforderlich.

Der inhaltliche Fokus dieser Fortbildung liegt auf folgenden Bereichen:

  • Biologischer Prozess
  • Anforderungen an die Störfallverordnung
  • Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 BetrSichV und § 6 GefStoffV
  • Gefahrstoffrecht (inkl. Umgang mit Zusatz- und Hilfsstoffen)
  • Explosions-, Emissions- und Brandschutz
  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Prüf- und Dokumentationspflichten
  • Schadensmanagement
  • Schulung und Unterweisung von Beschäftigten
  • Sicherheitsrelevante Überwachung und Instandhaltung

Rechtlicher Rahmen Anlagenbau und Anlagenbetrieb (inkl.genehmigungs- und wasserrechtlicher Aspekte)

Grundsätzlich sind alle Mitarbeitenden vor der Aufnahme von Tätigkeiten auf Biogasanlagen und dann mindestens jährlich wiederkehrend, durch den eigenen Arbeitgeber sicherheitstechnisch zu schulen und unterweisen. Dies gilt auch für Mitarbeitende von Instandhaltungsunternehmen. Für den Umgang mit Gefahrstoffen (z.B. Biogas, Zusatz- und Hilfsstoffe, etc.) ist eine zusätzliche besondere Unterweisung regelmäßig erforderlich.
Darüber hinaus fordert die TRAS 120, dass der Arbeitgeber den Qualifikations- und Schulungsbedarf seiner Mitarbeitenden zu ermitteln, sowie die entsprechenden Qualifikations- und Schulungsmaßnahmen sicherzustellen hat. Dabei ist mindestens eine eintägige Schulung mit anschließendem Kenntnisnachweis durchzuführen, welche mindestens alle vier Jahre aufzufrischen ist. 
Diese Schulung der Mitarbeitenden in Bezug auf die Sicherheit auf Biogasanlagen kann durch den Betreiber selbst erfolgen oder durch eine externe Bildungseinrichtung.

Bei allen Tätigkeiten, bei denen mit einer Freisetzung von Biogas und damit einer Exposition der Mitarbeitenden gegenüber Schwefelwasserstoff oder Ammoniak zu rechnen ist, muss eine Person mit der spezifischen „Fachkunde im Rahmen der Instandhaltung“ anwesend sein. Bei Beauftragung von Fremdfirmen sollte der Aufsichtsführende /Leitmonteur der Fremdfirma diese Fachkunde besitzen.
Dies bedeutet, dass in jedem Instandhaltungsteam, welches auf Biogasanlagen Tätigkeiten am gasführenden System durchführt, mindestens eine Person die „Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung“ inne haben muss.
Werden derartige Instandhaltungstätigkeiten durch Mitarbeitende der Biogasanlage durchgeführt, so hat auch hier eine Person mit der „Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung“ anwesend zu sein.
Diese fachkundigen Personen müssen folgende Anforderungen erfüllen: 

  • Geeignete Berufsausbildung
  • einschlägige Berufserfahrung o. zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit
  • Fortbildung (gemäß TRGS 529 Nr. 7.3 i.V.m. Anhang 3.3; TRAS 120 Anhang IV Teil 2) 

Mit der Teilnahme an der „Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung“ erfüllen Sie die Fortbildungsanforderungen aus der TRGS 529 und der TRAS 120.
Nach dem Besuch der Grundschulung (GS) ist mindestens alle vier Jahre wiederkehrend eine Auffrischungsschulung (AS) erforderlich.
Wichtiger Hinweis: Wer bereits vor Juni 2024  an der „Betreiberqualifikation“ teilgenommen hat, muss nicht die Grundschulung  „Fachkunde sichere Instandhaltung/Errichtung“ besuchen. Hier ist die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung ausreichend.
Der inhaltliche Fokus dieser Fortbildung liegt auf folgenden Bereichen: 

  • Grundlagen der Biogaserzeugung
  • Rechtliche Grundlagen Instandhaltung
  • Überblick über die Verantwortlichkeiten
  • Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in Biogasanlagen)
  • Gefahren von Bränden, Explosionen und Stofffreisetzungen
  • Besondere Gefährdungen bei Instandhaltungsmaßnahmen
  • Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen
  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln in der Biogasanlage

Werden auf der Biogasanlage besondere Einsatzstoffe (Bioabfälle) eingesetzt (egal ob flüssig oder fest) müssen die beiden Personen, die auf der Biogasanlage die „Fachkunde Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ (Betreiberqualifikation) bereits inne haben, zusätzlich an der Fortbildung „Fachkunde besondere Einsatzstoffe“ teilnehmen.

Wichtiger Hinweis: Hierbei geht es nicht um den Einsatz von Zusatz- und Hilfsstoffen (z.B. Spurenelementepräparate) sondern um den Einsatz von Bioabfall. Bioabfälle werden hierbei folgendermaßen definiert:

  1. Bioabfälle, d. h. biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittel verarbeitungsbetrieben (vgl. § 3 Absatz 7 Nummer 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
  2. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die mit Bioabfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind (vgl. § 3 Absatz 7 Nummer 4 KrWG), oder
  3. tierische Nebenprodukte mit Ausnahme von Gülle und Festmist gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

Mit der Teilnahme an der „Fachkunde besondere Einsatzstoffe“ erfüllen Sie die Fortbildungsanforderungen aus der TRGS 529 in Bezug auf den Einsatz von Bioabfall in Biogasanlagen. Diese Fortbildung ersetzt nicht die Grund- oder Auffrischungsschulung “Betreiberqualifikation – Fachkunde Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“!

Nach dem Besuch der Grundschulung (GS) ist mindestens alle vier Jahre wiederkehrend eine Auffrischungsschulung (AS) erforderlich.

Der inhaltliche Fokus der Fortbildung liegt auf den folgenden Bereichen:

  • Grundlagen für den Umgang mit besonderen Einsatzstoffen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Schutzmaßnahmenkonzept
  • Durchführung von Schnelltests
  • Anforderungen an die Dokumentation
  • Schadensmanagement und Unfallbeispiele

Biogasanlagen, die eine Gasaufbereitungsanlage nachgeschaltet oder (in einigen Bundesländern) auch Biogasanlagen, die ein Satelliten BHKW mit einer über öffentlichen Grund verlegten Gasleitung versorgen, können dem Energierecht (EnWG) unterliegen. In diesem Fall ist für den Betrieb der Biogaserzeugungsanlage eine technisch verantwortliche Person gemäß DVGW G 1030 erforderlich. 

Diese technisch verantwortliche Person muss folgende Anforderungen erfüllen:

  • Betreiberqualifikation (Fachkunde Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas)
  • Fortbildung Fachkundiger gemäß DVGW G 1030 (A) / DWA-A 1030
  • Fortbildung Sachkundiger gemäß DVGW G 1030 (A) / DWA-A 1030

Nach den hier aufgeführten Fortbildungen ist regelmäßig eine Sachkundeweiterbildung zu besuchen. Fortbildungen und die Sachkundeweiterbildungen gemäß G-1030 werden beim DVGW angeboten. Dies gilt auch für die Schulungen für technisch verantwortliche Personen von Gasaufbereitungsanlagen und Gaseinspeiseanlagen.

Die Schulungen des Schulungsverbund Biogas decken die verbindlichen Schulungsinhalte der TRGS 529 und der TRAS 120 ab. Durch den digitalen Kenntnisnachweis, welcher am Ende aller Schulungen erfolgt, wird die Qualifikation der Teilnehmer nachgewiesen.

Der Schulungsverbund Biogas ist im ständigen Kontakt mit den zuständigen Berufsgenossenschaften und Behörden, um aktuelle Entwicklungen auf Gesetzesebene sowie den Stand der Technik betreffende Änderungen kontinuierlich in die Schulungskonzepte einfließen zu lassen. Auch Erfahrungen aus der Praxis werden aufgegriffen und thematisiert. Die Integration erfahrener und anerkannter Bildungseinrichtungen sowie der relevanten Berufsgenossenschaften garantiert einen höchstmöglichen Standard bei der Umsetzung der Schulungen.

Bitte beachten Sie, dass für den Betrieb und die Instandhaltung auf Biogasanlagen weitere tätigkeitsbezogene Schulungen/Fachkundeanforderungen erforderlich sind, dies betrifft insbesondere folgende Bereiche:

  • Freimessen
  • Gasdichtheitsprüfungen
  • Absturzsicherungsmaßnahmen
  • Fahren von bestimmten Maschinen (extra Führerscheine)
  • Flanschverbindungen
  • Schweißen oder Kleben von Rohrleitungen
  • Arbeiten an elektrischen Anlagen
  • etc.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Arbeitshilfe A-003-04 Qualifikationsanforderungen des Fachverband Biogas e.V.

Noch Fragen? (FAQ)
Die Antworten zu den häufigsten Fragen finden Sie in unseren FAQs beantwortet.