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Jede Biogasanlage muss mindestens zwei Personen mit der „Fachkunde Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ schriftlich benennen. Hierfür ist die Teilnahme an der „Betreiberqualifikation“ erforderlich. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Personen eine geeignete Berufsausbildung (z.B. Landwirt oder eine vergleichbare Ausbildung) abgeschlossen haben und einschlägige Berufserfahrung vorhanden ist oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann.
Ja, allerdings sollten diese nicht zu „Fachkundigen Personen Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ benannt werden. Minderjährige Personen haben oft noch keine abgeschlossene Berufsausbildung und in der Regel auch keine Berufserfahrung. Weiter ist fraglich, ob die Verantwortung die eine „Fachkundige Person Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ trägt, auf minderjährige Personen übertragen werden sollte.
Gemäß TRGS 529 und TRAS 120 mindestens alle 4 Jahre.
Instandhaltungs-Arbeiten, die zu einer Gasfreisetzung führen können, z.B. Reinigung von Gasleitungen, Aktivkohlewechsel, Wechsel oder Reparatur einer Gasspeichermembrane oder eines Rührwerkes, dürfen nur in Anwesenheit einer „Fachkundigen Person im Rahmen der Instandhaltung“ ausgeführt werden. Diese Fachkunde soll der Leitmonteur bzw. der Aufsichtführende inne haben.
Die Fachkunde ist unabhängig davon erforderlich, ob die Instandhaltungstätigkeiten vom Betreiber selbst oder einer Fremdfirma durchgeführt werden.
Gemäß TRGS 529 und TRAS 120 mindestens alle 4 Jahre.
Wenn der Betreiber selbst und/oder seinen Mitarbeitenden Tätigkeiten mit einer möglichen Gasfreisetzung (z.B. Wechsel Aktivkohle, Reinigen Gasleitungen, etc.) durchführen, benötigt auch hier eine der anwesenden Personen die „Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung“.
Ja, aber nur wenn die Grundschulung „Betreiberqualifikation“ bereits vor Juli 2025 besucht wurde. Die Auffrischungsschulung kann nicht ersetzt werden.
Beispiel: Hat ein Betreiber einer Biogasanlage im Mai 2024 an einer Grundschulung „Betreiberqualifikation“ teilgenommen, so muss er nicht auch noch die Grundschulung „Fachkunde sichere Instandhaltung/Errichtung“ besuchen. Spätestens bis Mai 2028 müssen aber sowohl die Auffrischung „Betreiberqualifikation“ also auch die Auffrischung „Fachkunde sichere Instandhaltung“ besucht worden sein.
Nein, diese Fortbildung ist erforderlich für Leitmonteure / Aufsichtsführende / Mitarbeitende von auf Biogasanlagen, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen mit einer Freisetzung von Biogas und damit einer Exposition der Mitarbeitenden gegenüber Schwefelwasserstoff oder Ammoniak zu rechnen ist. In diesem Fall muss eine Person mit der spezifischen „Fachkunde im Rahmen der Instandhaltung“ bei der jeweiligen Tätigkeit anwesend sein.
Alle Biogasanlagen die besondere Einsatzstoffe (feste und flüssige Bioabfälle) einsetzen, benötigen mindestes zwei Personen mit der „Fachkunde „besondere Einsatzstoffe“. Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulung ist, dass bereits die Grundschulung „Betreiberqualifikation“ absolviert wurde.
Mit „besonderen Einsatzstoffen“ sind Bioabfälle gemeint, keine Zusatz- und Hilfsstoffe! Infolgedessen ist die Schulung „Fachkunde besondere Einsatzstoffe“ nur für Abfallvergärungsanlagen erforderlich!
Gemäß TRGS 529 mindestens alle vier Jahre.
Die „Mitarbeiterqualifikation“ wird durch die TRAS 120 gefordert. Da die TRAS 120 einerseits nur eine Erkenntnisquelle und andererseits nicht automatisch für alle Anlagen verbindlich ist, muss im Einzelfall (ggf. in Abstimmung mit der Behörde) entschieden werden, ob eine externe Schulung der Mitarbeitenden erforderlich ist.
Eine Teilnahme wird grundsätzlich für alle Mitarbeitenden einer Biogasanlage empfohlen.
Die „Mitarbeiterqualifikation“ ersetzte niemals die regelmäßige Schulung und Unterweisung der Mitarbeitenden durch den Arbeitgeber, gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und der Gefahrenstoffverordnung!
Durch die Zusammenarbeit von DWA, DVGW und Fachverband Biogas sowie der zuständigen Berufsgenossenschaften wird hinsichtlich der Inhalte der Qualifikationen ein höchstmögliches Maß an Qualität und Aktualität gewährleistet. Durch den Erhalt des Zertifikats können Betreiber von Biogasanlagen und Fachfirmen den zuständigen Behörden und Einrichtungen nachweisen, dass sie sich verantwortungsbewusst und auf höchstem Niveau für die Sicherheit auf Biogasanlagen einsetzen.
Im Rahmen des Schulungsverbundes gibt es keine pauschale Preisvorgabe. Jede Bildungseinrichtung ist für die Organisation und Abrechnung der Schulung selbst zuständig. Die Preise sind im jeweiligen Schulungstermin hinterlegt.
Die TRGS 529 und die TRAS 120 fordern die Erbringung eines Kenntnisnachweises am Ende der
Anhand der Prüfung lässt sich nachweislich darstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Schulungen erfolgreich umgesetzt wurden.
Problemlos können nicht bestandene Prüfungen wiederholt werden. Hier kann aus Zeitgründen auch auf andere Prüfungen im Schulungsverbund zurückgegriffen werden.
Informationen über die Anerkennung von Betreiberqualifikationen im Rahmen des Schulungsverbund Biogas zum Unternehmermodell bei der BG ETEM und der SVLFG können Sie hier herunterladen.
Die Teilnahme an den Schulungen und die Zertifikate des Schulungsverbund Biogas werden von den Berufsgenossenschaften anerkannt.
Da die Schulungen inhaltlich alle gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen, durch eine kontinuierliche Qualitätssicherung überprüft und mit einem Kenntnisnachweis beschlossen werden, ist davon auszugehen, dass die Schulungen und das damit verbundene Zertifikat von allen relevanten Behörden und Sachverständigen anerkannt werden.