Grundschulung Fachkunde sichere Instandhaltung/ Errichtung (gemäß TRGS 529 und TRAS 120)
2 Tages-Seminar von 09.00 -17.00 Uhr
Bei allen Tätigkeiten, bei denen eine Freisetzung von Biogas und damit eine mögliche Exposition der Mitarbeitenden gegenüber Schwefelwasserstoff oder Ammoniak zu erwarten ist, muss eine Person mit der spezifischen „Fachkunde im Rahmen der Instandhaltung“ anwesend sein.
Werden Fremdfirmen beauftragt, sollte der Aufsichtsführende bzw. Leitmonteur dieser Fremdfirma über diese Fachkunde verfügen. Grundsätzlich bedeutet dies, dass in jedem Instandhaltungsteam, das an Biogasanlagen Arbeiten am gasführenden System durchführt, mindestens eine Person die „Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung“ besitzen muss.
Führen Mitarbeitende der Biogasanlage entsprechende Instandhaltungsarbeiten selbst durch, ist auch in diesem Fall sicherzustellen, dass mindestens eine fachkundige Person mit der „Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung“ anwesend ist.
Diese fachkundigen Personen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
· eine geeignete Berufsausbildung
· einschlägige Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit
· eine entsprechende Fortbildung (gemäß TRGS 529 Nr. 7.3 in Verbindung mit Anhang 3.3 sowie TRAS 120 Anhang IV Teil 2)
Mit der Teilnahme an der Schulung „Fachkunde sichere Instandhaltung / Errichtung“ werden die Fortbildungsanforderungen gemäß TRGS 529 und TRAS 120 erfüllt. Ein digitaler Kenntnisnachweis bestätigt die Qualifikation. Nach dem Besuch der Grundschulung (GS) ist mindestens alle vier Jahre eine Auffrischungsschulung (AS) erforderlich.


